Unsere Satzung

 

S a t z u n g

Leben in Lipperreihe e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Leben in Lipperreihe“. Er ist im Vereinsregister eingetragen unter Registerblatt VR 1380.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oerlinghausen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Leben in Lipperreihe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Heimatpflege und Heimatkunde, Landschaftspflege, des Sports sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke von Leben in Lipperreihe e.V. verwirklicht. Dadurch sollen in Oerlinghausen-Lipperreihe vor allem
    • kulturelle und künstlerische Angebote entwickelt,
    • das Ortsbild durch heimat- und landschaftspflegerische Maßnahmen verbessert,
    • Unterstützungs- und Betreuungsangebote für gehandicapte Menschen vorgehalten,
    • Möglichkeiten zur Begegnung von Jung und Alt geschaffen,
    • eine sinnvolle Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und älteren Personen angeboten
    • sowie sportliche Übungen und Leistungen dieses Personenkreises gefördert werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verpflichtet sich zur Selbstlosigkeit gemäß §§ 52 – 55 der Abgabenordnung.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Verein endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung von Leben in Lipperreihe e.V. aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen von Leben in Lipperreihe e.V. zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und Aktivitäten von Leben in Lipperreihe e.V. durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer und seinem Stellvertreter.
  2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sowie die Führung seiner Geschäfte. Der Verein wird dabei von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu vier Beisitzer an. Die Beisitzer haben beratende Funktion.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstands werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung in jedem geraden Kalenderjahr für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Rangfolge, zunächst dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, im Weiteren „der amtierende Stellvertreter“ genannt, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Auch der erweiterte Vorstand ist mit stimmberechtigt bei Beschlussfassungen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines amtierenden Stellvertreters.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem amtierenden Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a. Änderungen der Satzung,
    b. Auflösung des Vereins,
    c. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 4 Nr. 2 Satz 3,
    d. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    f. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
    g. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge;
    h. Wahl der Kassenprüfer
    i. sowie weiteren Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. In jeden Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
    Sofern ein Mitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, so gilt das Einladungsschreiben auch dann als zugegangen, wenn es an diese E-Mail-Adresse verschickt wurde. Die Frist beginnt in diesem Fall mit dem auf die Absendung der E-Mail folgenden Tag.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail an die offizielle Adresse des Vereins beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem amtierenden Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  9. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein stimmberechtigtes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben eine engere Wahl statt, bei der der Kandidat gewählt ist, der die höhere Stimmenanzahl erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  13. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der anwesenden Mitglieder ist geheim oder namentlich abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt grundsätzlich in jedem geraden Kalenderjahr für die Dauer von zwei Jahren einen ersten und zweiten Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein..
  2. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein amtierender Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oerlinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Lipperreihe zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Oerlinghausen, 23.08.2016

Teilnehmer der Mitgliederversammlung vom 23.08.2016

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 Veröffentlicht von am 10. April 2013